Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines: Mit der Unterschrift und Abgabe des Vertrages bestätigt der Vertragspartner den Inhalt zu
kennen und diesen vollständig zu akzeptieren.
Sämtliche Ergänzungen, Änderungen und Zusatzaufträge sind nur in schriftlicher Form gültig.
Kosten: Bitte entnehmen Sie die Mietpreise der jeweiligen Stände dem Anmeldeformular.
Pro Aussteller wird eine obligatorische Bearbeitungs- und Werbegebühr von EUR 15,00 eingehoben.
Preise sind aufgrund Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei gem. § 6 (1) 27 UstG.
Zahlungsbedingungen: Die Bezahlung der Rechnung muss in der angegebenen Währung ohne Abzüge
binnen 7 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen, sollte nicht fristgerecht bezahlt werden kann der
Veranstalter 5% Verzugszinsen pro Mahnung verrechnen.
Akzeptiert werden ausschließlich Banküberweisungen. Die termingerechte Zahlung ist Voraussetzung für
die Standplatzvergabe.
Storno: Die Anmeldung zur Messe ist verbindlich und bei einer Stornierung wird die Standgebühr zur
Gänze einbehalten.
Absage: Im Falle einer Absage der Messe seitens der Veranstalter werden dem Aussteller alle bereits
bezahlten Rechnungen rückerstattet. Bei höherer Gewalt sind die Veranstalter berechtigt, unmittelbar vor
der Veranstaltung bzw. während der Veranstaltung diese abzusagen bzw. diese zu unterbrechen.
Bezahlte Rechnungen werden dem Aussteller nach Bemessung der Situation durch die Veranstalter nicht,
teilweise, oder zur Gänze rückerstattet.
Produkte/Qualitätssicherung/Messeverkauf: Die Aussteller der Messe müssen zum Messethema
passen. Nur in Sonderfällen kann der Veranstalter eine Ausnahme gestatten. Es ist der Verkauf an
Endverbraucher direkt am Messestand gestattet und sogar erwünscht. Die Leistung bzw. das Produkt des
Ausstellers muss in Österreich gesetzlich zugelassen sein. Der Aussteller verpflichtet sich, sich darüber
selbst zu informieren, ob die Waren, die er verkauft bzw. die Leistungen die erbracht werden, nach dem
österr. Gesetz zugelassen sind (Produkthaftung, Arzneimittelgesetz, usw.) bzw. ob alle Vorschriften nach
den zollrechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Mit der Unterschrift des Anmeldeformulars garantiert
der Aussteller die rechtliche und fachliche Kompetenz für die angebotenen Leistungen und Produkte für
Österreich zu besitzen. Der Produktverkauf ist gestattet, jedoch dürfen nur angemeldete Leistungen und
Produkte bzw. Marken angeboten werden.
Zulassung & Standplatzzuteilung: Der Veranstalterin obliegt es, die Anmeldung zu akzeptieren. Die
Veranstalterin behält sich vor, die Anmeldung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Anmeldungen
können unter anderem auch von den Veranstaltern abgewiesen werden, wenn der Aussteller bzw. die
Produkte des Ausstellers nicht dem Ausstellungsprofil entsprechen, offenstehende Forderungen aus
anderen Veranstaltungen bekannt sind, bzw. über den anmeldenden Aussteller ein Ausgleichs- bzw.
Konkursverfahren eröffnet wurde. Ebenso kann eine Ablehnung erteilt werden, wenn bereits eine
Anmeldung der gleichen Firma vorliegt.
Über die Standplatzzuteilung entscheiden ausschließlich die Veranstalter. Das Einlangedatum der Anmeldung
hat keinen Einfluss auf die Vergabe der Standplätze. Die Veranstalter vergeben generell kein Exklusivrecht an
einen Aussteller. Mitaussteller am gebuchten Stand sind verboten, Geschäftspartner der gleichen Firma sind
natürlich erlaubt!
Film und Fotos: Dem Veranstalter ist es erlaubt, während der gesamten Messe zu fotografieren oder zu
filmen und für ihre eigenen Zwecke oder eine allgemeine Veröffentlichung zu verwenden.
Werbung: Jeder Aussteller ist damit einverstanden, dass sein Unternehmen in den jeweiligen vorgesehenen
Medien genannt wird. Der Veranstalter ist innerhalb des Messegeländes im Besitz sämtlicher Werberechte.
Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des
Ausstellungsstandplatzes nicht angebracht oder verteilt werden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern und
Proben ist gestattet.
Aufbau & Abbau: Die von den Veranstaltern bekanntgegebenen Auf- und Abbauzeiten sind verbindlich
einzuhalten. Benötigte Rück- oder Trennwände müssen vom Aussteller bereit gestellt werden, sollte dieser
welche benötigen. Ist die gebuchte Standfläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder wurde mit den
Veranstaltern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung über einen früheren/späteren Aufbau getroffen,
behalten sich die Veranstalter das Recht vor, die Fläche anderweitig zu vergeben.
Der Aussteller hat in diesem Fall kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits bezahlten Rechnungen.
Der Messestand muss am Vortag (Freitag) seitens des Ausstellers fertig sein.
Der Abbau des Messestandes darf erst nach offiziellem Messeende erfolgen.
Standbauten: Jeder Aussteller verpflichtet sich zu einer ansprechenden Gestaltung seines Messestandes.
Höher geplante Standbauten müssen im Vorfeld bei den Veranstaltern abgeklärt werden. Sämtliche Stände
müssen auf der Rück- und Nebenseite zum Nachbarstand neutral, optisch ansprechend sein und dürfen nicht
über den gebuchten Standplatz (Bodenmarkierungen) hinausragen.
An den Mauern, Rückwänden des Gebäudes und sämtlichem geliehenen Equipment dürfen keine Nägel bzw.
Schrauben, Klebstoffe oder Ähnliches angebracht werden.
Ebenso werden jegliche außernatürliche Verunreinigungen die durch den Aussteller entstehen in Rechnung
gestellt.
Das Verstellen von Feuerlöschern, Schaltkästen und Fluchtwegen etc. ist strengstens verboten.
Schäden aus jeglicher Nicht-Beachtung werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.
Bewachung/Versicherung: Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte
Standbewachung (Diebstahlbewachung) durchgeführt wird.
Die Standplatzmiete enthält keine Versicherung für den aufgebauten Messestand und die in den Messestand
eingebrachten Gegenstände. Es obliegt dem Aussteller für jegliche Risiken im Zuge einer Messeteilnahme
eine eigene Messeversicherung abzuschließen.
Musik: Es darf am Stand keine Musik abgespielt werden, evtl. anfallende AKM-Zahlungen werden dem
Austeller weiterverrechnet.
Gesundheitsmaßnahmen:
Bitte achten Sie auf eine ausreichende Händedesinfektion.
Termin: Muss die Veranstaltung aus behördlicher Verfügung oder Beschluss des Veranstalters verschoben,
verkürzt, verlängert oder räumlich verlegt werden, haben die Aussteller weder Anspruch auf Rücktritt noch auf
Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (wie höhere
Gewalt, Streik, politische Ereignisse oder sonst. wichtige Gründe), nicht statt, so kann der Veranstalter vom
Aussteller bis zu 25% der Standmiete als allgemeine Kostenentschädigung verlangen.
Sonstiges: Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
Gerichtsstand: Gerichtsstand Freistadt; Oberösterreich; Österreich. Es gelten die gesetzlichen Regelungen
nach österreichischem Recht.