Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines: Mit der Unterschrift und Abgabe des Vertrages bestätigt der Vertragspartner den Inhalt zu

kennen und diesen vollständig zu akzeptieren.

Sämtliche Ergänzungen, Änderungen und Zusatzaufträge sind nur in schriftlicher Form gültig.

Kosten: Bitte entnehmen Sie die Mietpreise der jeweiligen Stände dem Anmeldeformular.

Pro Aussteller wird eine obligatorische Bearbeitungs- und Werbegebühr von EUR 15,00 eingehoben.

Preise sind aufgrund Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei gem. § 6 (1) 27 UstG.

Zahlungsbedingungen: Die Bezahlung der Rechnung muss in der angegebenen Währung ohne Abzüge

binnen 7 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen, sollte nicht fristgerecht bezahlt werden kann der

Veranstalter 5% Verzugszinsen pro Mahnung verrechnen.

Akzeptiert werden ausschließlich Banküberweisungen. Die termingerechte Zahlung ist Voraussetzung für

die Standplatzvergabe.

Storno: Die Anmeldung zur Messe ist verbindlich und bei einer Stornierung wird die Standgebühr zur

Gänze einbehalten.

Absage: Im Falle einer Absage der Messe seitens der Veranstalter werden dem Aussteller alle bereits

bezahlten Rechnungen rückerstattet. Bei höherer Gewalt sind die Veranstalter berechtigt, unmittelbar vor

der Veranstaltung bzw. während der Veranstaltung diese abzusagen bzw. diese zu unterbrechen.

Bezahlte Rechnungen werden dem Aussteller nach Bemessung der Situation durch die Veranstalter nicht,

teilweise, oder zur Gänze rückerstattet.

Produkte/Qualitätssicherung/Messeverkauf: Die Aussteller der Messe müssen zum Messethema

passen. Nur in Sonderfällen kann der Veranstalter eine Ausnahme gestatten. Es ist der Verkauf an

Endverbraucher direkt am Messestand gestattet und sogar erwünscht. Die Leistung bzw. das Produkt des

Ausstellers muss in Österreich gesetzlich zugelassen sein. Der Aussteller verpflichtet sich, sich darüber

selbst zu informieren, ob die Waren, die er verkauft bzw. die Leistungen die erbracht werden, nach dem

österr. Gesetz zugelassen sind (Produkthaftung, Arzneimittelgesetz, usw.) bzw. ob alle Vorschriften nach

den zollrechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Mit der Unterschrift des Anmeldeformulars garantiert

der Aussteller die rechtliche und fachliche Kompetenz für die angebotenen Leistungen und Produkte für

Österreich zu besitzen. Der Produktverkauf ist gestattet, jedoch dürfen nur angemeldete Leistungen und

Produkte bzw. Marken angeboten werden.

Zulassung & Standplatzzuteilung: Der Veranstalterin obliegt es, die Anmeldung zu akzeptieren. Die

Veranstalterin behält sich vor, die Anmeldung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Anmeldungen

können unter anderem auch von den Veranstaltern abgewiesen werden, wenn der Aussteller bzw. die

Produkte des Ausstellers nicht dem Ausstellungsprofil entsprechen, offenstehende Forderungen aus

anderen Veranstaltungen bekannt sind, bzw. über den anmeldenden Aussteller ein Ausgleichs- bzw.

Konkursverfahren eröffnet wurde. Ebenso kann eine Ablehnung erteilt werden, wenn bereits eine

Anmeldung der gleichen Firma vorliegt.

Über die Standplatzzuteilung entscheiden ausschließlich die Veranstalter. Das Einlangedatum der Anmeldung

hat keinen Einfluss auf die Vergabe der Standplätze. Die Veranstalter vergeben generell kein Exklusivrecht an

einen Aussteller. Mitaussteller am gebuchten Stand sind verboten, Geschäftspartner der gleichen Firma sind

natürlich erlaubt!

Film und Fotos: Dem Veranstalter ist es erlaubt, während der gesamten Messe zu fotografieren oder zu

filmen und für ihre eigenen Zwecke oder eine allgemeine Veröffentlichung zu verwenden.

Werbung: Jeder Aussteller ist damit einverstanden, dass sein Unternehmen in den jeweiligen vorgesehenen

Medien genannt wird. Der Veranstalter ist innerhalb des Messegeländes im Besitz sämtlicher Werberechte.

Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des

Ausstellungsstandplatzes nicht angebracht oder verteilt werden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern und

Proben ist gestattet.

Aufbau & Abbau: Die von den Veranstaltern bekanntgegebenen Auf- und Abbauzeiten sind verbindlich

einzuhalten. Benötigte Rück- oder Trennwände müssen vom Aussteller bereit gestellt werden, sollte dieser

welche benötigen. Ist die gebuchte Standfläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder wurde mit den

Veranstaltern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung über einen früheren/späteren Aufbau getroffen,

behalten sich die Veranstalter das Recht vor, die Fläche anderweitig zu vergeben.

Der Aussteller hat in diesem Fall kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits bezahlten Rechnungen.

Der Messestand muss am Vortag (Freitag) seitens des Ausstellers fertig sein.

Der Abbau des Messestandes darf erst nach offiziellem Messeende erfolgen.

Standbauten: Jeder Aussteller verpflichtet sich zu einer ansprechenden Gestaltung seines Messestandes.

Höher geplante Standbauten müssen im Vorfeld bei den Veranstaltern abgeklärt werden. Sämtliche Stände

müssen auf der Rück- und Nebenseite zum Nachbarstand neutral, optisch ansprechend sein und dürfen nicht

über den gebuchten Standplatz (Bodenmarkierungen) hinausragen.

An den Mauern, Rückwänden des Gebäudes und sämtlichem geliehenen Equipment dürfen keine Nägel bzw.

Schrauben, Klebstoffe oder Ähnliches angebracht werden.

Ebenso werden jegliche außernatürliche Verunreinigungen die durch den Aussteller entstehen in Rechnung

gestellt.

Das Verstellen von Feuerlöschern, Schaltkästen und Fluchtwegen etc. ist strengstens verboten.

Schäden aus jeglicher Nicht-Beachtung werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.

Bewachung/Versicherung: Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte

Standbewachung (Diebstahlbewachung) durchgeführt wird.

Die Standplatzmiete enthält keine Versicherung für den aufgebauten Messestand und die in den Messestand

eingebrachten Gegenstände. Es obliegt dem Aussteller für jegliche Risiken im Zuge einer Messeteilnahme

eine eigene Messeversicherung abzuschließen.

Musik: Es darf am Stand keine Musik abgespielt werden, evtl. anfallende AKM-Zahlungen werden dem

Austeller weiterverrechnet.

Gesundheitsmaßnahmen:

Bitte achten Sie auf eine ausreichende Händedesinfektion.

Termin: Muss die Veranstaltung aus behördlicher Verfügung oder Beschluss des Veranstalters verschoben,

verkürzt, verlängert oder räumlich verlegt werden, haben die Aussteller weder Anspruch auf Rücktritt noch auf

Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (wie höhere

Gewalt, Streik, politische Ereignisse oder sonst. wichtige Gründe), nicht statt, so kann der Veranstalter vom

Aussteller bis zu 25% der Standmiete als allgemeine Kostenentschädigung verlangen.

Sonstiges: Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

Gerichtsstand: Gerichtsstand Freistadt; Oberösterreich; Österreich. Es gelten die gesetzlichen Regelungen

nach österreichischem Recht.